§ 9 PBVG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

ORGANISATIONSRECHT
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1996
§ 9 Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane)
(1) Personalvertretungsorgane sind:
1. Betriebsversammlung;
2. Vertrauenspersonenausschuß;
3. Personalausschuß;
4. Zentralausschuß;
5. Personalvertreterversammlung;
6. Wahlausschüsse (Vertrauenspersonenwahlausschuß, Personalwahlausschuß, Zentralwahlausschuß);
7. Rechnungsprüfer.
(2) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernvertretung gebildet werden (§§ 51, 52).
(3) In den Organen nach Abs. 1 Z 2 bis 4 sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

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