§ 5 PBVG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1996
§ 5 Arbeitnehmerbegriff
(1) Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles sind alle im Rahmen des Betriebs bzw. Unternehmens beschäftigten Personen, einschließlich der Lehrlinge, ohne Unterschied des Alters.
(2) Als Arbeitnehmer gelten nicht:
1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2. leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht;
3. Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;
4. Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;
5. Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden.

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