§ 3 PBVG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 13.01.1999
§ 3 Geltungsbereich
Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für
1. die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,
2. die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft,
3. bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% halten, sowie
4. für jene Dienststellen des Bundes, die gemäß § 1 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, von dessen Geltungsbereich ausgenommen sind.

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