§ 24 PBVG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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ABSCHNITT 2 Gemeinsame Bestimmungen über die Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.10.1996
§ 24 Wahlgrundsätze
(1) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 29 Abs. 3 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
(2) Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die Berechnung der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mandate der Personalvertretungsorgane hat nach dem System von d’Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los. Erfüllt ein Wahlvorschlag nicht die Voraussetzung des § 20 Abs. 3 bzw. § 22 Abs. 2, hat die Berechnung der Mandate nach Ausscheiden dieses Wahlvorschlages zu erfolgen.
(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Personalvertretungsorgans mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

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