§ 4 PATVG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Verbindliche Patientenverfügung
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.06.2006
§ 4 Inhalt
In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Aus der Patientenverfügung muss zudem hervorgehen, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.

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