§ 18A PATVG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 16.01.2019
§ 18a Übergangsbestimmung
Die Frist des § 7 Abs. 1 gilt auch für Patientenverfügungen, die zum Zeitpunkt des Inkraft-tretens der PatVG-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 12/2019, bereits errichtet waren.

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