§ 16 PATVG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.06.2006
§ 16 Personenbezogene Bezeichnungen
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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