§ 7A PARTG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 7a Veröffentlichungen
Jede politische Partei hat auf ihrer Website ständig zumindest folgende Informationen leicht und Unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:
1. Angaben über den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der politischen Partei sowie die statutenmäßige Regelung der Vertretung und die Funktion und den Namen der organschaftlichen Vertreter,
2. die Satzungen (§ 1 Abs. 4),
3. jeden Rechenschaftsbericht (§ 10 Abs. 3) und jede im Zusammenhang mit einem Rechenschaftsbericht ergangene Entscheidung des unabhängigen ParteienTransparenzSenates sowie
4. Wahlwerbungsberichte gemäß § 4.

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