§ 13 PARTG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

6. Abschnitt Anwendung auf andere Rechtsträger
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 13 Wahlwerbende Parteien
Die §§ 2, 4 Abs. 1 sowie §§ 6 bis 12b gelten sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind. Spenden und Inserate AN sowie Sponsoring für einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuweisen.

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