§ 7 PARLMG
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 15.06.1992
§ 7 Geltendmachung des Vergütungsanspruches
(1) Zur Geltendmachung des Vergütungsanspruches ist ein schriftlicher vom Mitglied des Nationalrates eigenhändig unterschriebener Antrag AN den Präsidenten des Nationalrates zu richten. Diesem Antrag sind eine Beschreibung der in Aussicht genommenen Tätigkeit des parlamentarischen Mitarbeiters, eine Abschrift des Dienst- oder Werkvertrages sowie sonstiger Unterlagen, die zur Beurteilung des Vergütungsanspruches und zur Anmeldung bei der Sozialversicherung notwendig sind, anzuschließen.
(2) Ebenso sind alle Angaben, die Veränderungen in der Beurteilung des Vergütungsanspruches, insbesondere für Meldungen bei der Sozialversicherung ergeben können, unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrates zu übermitteln.
