§ 10 PARLMG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 15.06.1992
§ 10 Rückforderung von zu Unrecht empfangenen Leistungen
Vom Mitglied des Nationalrates zu Unrecht in Anspruch genommene Vergütungen sind von den Ansprüchen des Mitgliedes des Nationalrats nach dem Bezügegesetz einzubehalten.

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