§ 1 PAG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

1. Hauptstück
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 1 Ziel- und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Gebühren und Entgelte, die im Hinblick auf das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, das Patentverträge-Einführungsgesetz, BGBl. Nr. 52/1979, das Gebrauchsmustergesetz, BGBl. Nr. 211/1994, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, BGBl. I Nr. 11/1997, das Halbleiterschutzgesetz, BGBl. Nr. 372/1988, das Musterschutzgesetz 1990, BGBl. Nr. 497, und das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, AN das Patentamt zu zahlen sind.
(2) Die gemäß diesem Bundesgesetz und der aufgrund dessen erlassenen Verordnungen jeweils geltenden Gebühren und Entgelte sind inklusive der gemäß der geltenden Fassung des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zu zahlenden Schriftengebühren auf der Website des Patentamtes in leicht zugänglicher und übersichtlicher Form zu veröffentlichen.

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