§ 1 OTPG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

1. Abschnitt Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 14.12.2012
§ 1 Gegenstand
Dieses Bundesgesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen menschliche Organe zu Transplantationszwecken entnommen und verwendet werden dürfen.

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