§ 7 ORIENTKG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 26.04.2003
§ 7 Mitteilungspflicht
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat jedermann Auskunft über die Anschrift einer anerkannten Kirche (Kirchengemeinde) und über deren nach außen vertretungsbefugte Organe zu erteilen. Ferner ist auf Antrag einer anerkannten Kirche (Kirchengemeinde) oder auch sonst von Personen oder Institutionen, die ein Berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Bestätigung darüber auszustellen, wer zur Vertretung nach außen befugt ist.

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