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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 26.04.2003
§ 3
(1) Für die anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen, für ihre geistlichen Amtsträger und für die geistlichen Mitglieder der orientalisch-orthodoxen Kirchenkommission gelten sinngemäß und unter Bedachtnahme auf Abs. 2 nachstehende Bestimmungen des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche:
(2) Bei der Anwendung der im Abs. 1 genannten Bestimmungen ist auf die besondere Struktur, die Mitgliederzahl und den Amtsbereich der anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich Bedacht zu nehmen.
(3) Den anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich steht das Recht zu, nach Maßgabe der innerkirchlichen Vorschriften von ihren jeweiligen Angehörigen Beiträge innerkirchlich einzuheben und über diese bzw. deren Erträgnisse im Rahmen der Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten frei zu verfügen.
