§ 11 ORGHG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
§ 11
(1) Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz besteht für Personen, die als Organ eines Rechtsträgers handeln oder gehandelt haben, keine dienstrechtliche oder vergleichbare Pflicht zur Geheimhaltung.
(2) Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf Antrag einer Partei auch dann auszuschließen (§ 172 der ZivilprozessordnungZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden müssen, die sonst durch eine Pflicht zur Geheimhaltung gedeckt wären.
(3) Gericht'>Das Gericht hat überdies den anwesenden Personen auf Antrag einer Partei die Geheimhaltung von Tatsachen, die sonst durch eine Pflicht zur Geheimhaltung gedeckt wären, zur Pflicht zu machen. Dieser Beschluß ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden. Die Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung ist ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung (§ 301 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974).

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte