ART. 3 ORGHG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel III
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 29.12.1984
Art. 3
Auf Schadensfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

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