§ 42 ORF

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

10. Abschnitt Zuständigkeit der Gerichte
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 42 Verfahren
Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verhandelt und entscheidet über Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesen sind, das Handelsgericht Wien nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

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