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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 12 Europäische Werke in Abrufdiensten
Unbeschadet der Vorgaben der §§ 4e und 4f iVm den Bestimmungen des Abschnitts 1a hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren und unter Einsatz angemessener Mittel der Hauptanteil der Sendungen der vom Österreichischen Rundfunk oder seinen Tochtergesellschaften angebotenen Abrufdienste aus europäischen Werken entsprechend , in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, S. 69, zu bestehen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass diese europäischen Werke durch eine eindeutige Kennzeichnung hervorgehoben werden.
