§ 9 OGHG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2001
§ 9 Vollversammlung
(1) Die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes (§ 1 Abs. 2) bilden die Vollversammlung.
(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.
(3) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte