§ 36 ODGV 2011

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 29.12.2015
§ 36 Inkrafttreten
(1) § 21 Abs. 2 Z 4 findet spätestens ab 1. Januar 2012 Anwendung.
(2) Diese Verordnung ist spätestens ab dem 1. Juli 2013 auf Druckgefäße, ihre Ventile und andere Zubehörteile anzuwenden, die für die Beförderung von Stoffen der UNNr. 1745, UNNr. 1746 und UNNr. 2495 verwendet werden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte