§ 26 ODGV 2011

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 29.12.2015
§ 26 Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Tätigkeiten
(1) Die notifizierte Stelle hat Konformitätsbewertungen, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen entsprechend den Bedingungen ihrer Notifizierung und den Verfahren durchzuführen, die im ADR oder RID festgelegt sind.
(2) Die notifizierte Stelle hat Neubewertungen der Konformität gemäß durchzuführen.
(3) Eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union notifizierte Stelle ist zur Tätigkeit in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union berechtigt. Unbeschadet des § 18 Abs. 2 bleibt die notifizierende Behörde, die die erstmalige Begutachtung und Notifizierung vorgenommen hat, für die Überwachung der laufenden Tätigkeit der notifizierten Stelle zuständig.
(4) Die im ADR, Anlage A, Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung P200, Abs. 12 und 13 genannten Aufgaben der Behörde werden, unbeschadet des § 14 Abs. 6 der Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011), BGBl. II Nr. 458/2011, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft AN notifizierte XaStellen (Prüfstellen des Typs A) gemäß ADR delegiert.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte