§ 18 ODGV 2011

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Abschnitt 4 Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 29.12.2015
§ 18 Notifizierende Behörde
(1) Notifizierende Behörde für die gemäß dieser Verordnung zu notifizierenden Stellen ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
(2) Die Bewertung und Überwachung der in Abs. 1 genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

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