§ 12 ODGV 2011

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 29.12.2015
§ 12 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren
1. alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen haben,
2. alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben,
zu benennen.

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