§ 79 NVG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 79 Ablehnung des Amtes
Die Wahl zum Mitglied (stellvertretenden Mitglied) des Vorstandes oder zum Rechnungsprüfer/zur Rechnungsprüferin (zu ihren Stellvertreter/inne/n) oder eines ehemaligen Notars/einer ehemaligen Notarin als Mitglied der Hauptversammlung darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederwahl für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.

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