§ 77 NVG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

Abschnitt II Verwaltung der Versorgungsanstalt
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 77 Träger der Verwaltung
(1) Die Verwaltung der Versorgungsanstalt obliegt den Verwaltungskörpern und den Rechnungsprüfer/inne/n.
(2) Die Verwaltungskörper sind die Hauptversammlung und der Vorstand.
(3) Die Verwaltungskörper und die Rechnungsprüfer/innen haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der am Sitz der Versorgungsanstalt zu errichtenden Geschäftsstelle zu bedienen.

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