§ 61 NVG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 61 Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)Pension nach den §§ 60, 62 und 63 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/innen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.

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