§ 46 NVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 46 Versorgungsmonat
Versorgungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Versorgungszeit im Sinne der §§ 44 und 45.

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