§ 22 NVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Abschnitt IV
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 22 Befreiung von Abgaben
Für die Befreiung von Abgaben gelten die §§ 109 und 110 ASVG entsprechend.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte