§ 88 NVG 2020

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Abschnitt III Vermögensverwaltung
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 88 Jahresvoranschlag
(1) Die Versorgungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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