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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 63 Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension
(1) Der Bezieherin/Dem Bezieher einer Witwen(Witwer)Pension, die/der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in Höhe des 70fachen der Witwen(Witwer)Pension, auf die sie/er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat.
(2) Wird die neue Ehe durch Tod des Ehegatten/der Ehegattin oder durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)Pension aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
- 1. die Scheidung oder Aufhebung nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des/der den Anspruch erhebenden Ehegatten/Ehegattin erfolgte oder
- 2. bei Nichtigerklärung der Ehe der/die den Anspruch erhebende Ehegatte/Ehegattin als schuldlos anzusehen ist.
