§ 32 NVG 2020

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 32 Pfändung von Leistungsansprüchen
Die EO regelt, inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte