§ 26 NVG 2020

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

ZWEITER TEIL LEISTUNGEN Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 26 Entstehen der Leistungsansprüche
Die Ansprüche auf die Leistungen entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die in diesem Bundesgesetz dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.

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