§ 22 NVG 2020

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Abschnitt IV
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 22 Befreiung von Abgaben
Für die Befreiung von Abgaben gelten die §§ 109 und 110 ASVG entsprechend.

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