§ 9 NTG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1974
§ 9 Unwirksame und unbrauchbare Urkunden
Für eine wegen Formgebrechen oder sonst aus Verschulden des Notars unwirksame Urkunde, für Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften, Zeugnisse und Beurkundungen, die wegen eines Mangels unbrauchbar sind, ist keine Gebühr zu entrichten.

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