§ 22 NTG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 22
Für einfache Vollmachten, besonders wenn eine Drucksorte verwendet werden kann, und für Quittungen beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis einschließlich 360 Euro 1,50 Euro,
2. über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 2 Euro,
3. über 730 Euro bis einschließlich 2 180 Euro 2,20 Euro,
4. über 2 180 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 3,30 Euro,
5. über 3 630 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 4,70 Euro,
6. über 7 270 Euro 6,50 Euro.

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