ART. 6 NTG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Artikel 6 Schluss- und Übergangsbestimmung
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 03.07.2013
Art. 6
dieses Bundesgesetzes (Änderung des Notariatstarifgesetzes) tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. Die geänderte Bestimmung (§ 5 Abs. 8 NTG) ist auf Beurkundungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 vorgenommen werden.

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