ART. 12A NSCHG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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ARTIKEL XIIa Zusatzurlaub für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1993
Art. 12a
Wird für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, ein Kollektivvertrag über einen Zusatzurlaub im Sinne des Art. I geschlossen und ist darin die Abwicklung dieses Anspruches über die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vorgesehen, so kann im Kollektivvertrag der Arbeitgeber zur Leistung von Zuschlägen AN die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse verpflichtet werden, die der Deckung dieses Aufwandes dienen. Für die Entrichtung solcher Zuschläge gelten die §§ 25 Ff BUAG.

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