ART. 1 NSCHG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

ARTIKEL I Schutzmaßnahmen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 05.08.1992
Art. 1
Für Arbeitnehmer, die Nachtschwerarbeit leisten, sind nach Maßgabe der folgenden Artikel besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der mit diesen Arbeiten verbundenen Erschwernisse oder zum Ausgleich von Belastungen vorgesehen:
Zusatzurlaub (Art. II, Art. XIIa),
Ruhepausen (Art. III),
Novellierung des Arbeitsverfassungsgesetzes (Art. VI),
Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Sonderruhegeld (Art. VII bis XII)

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