§ 9 NPSG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2012
§ 9 Vollziehung
Mit der Vollziehung ist hinsichtlich
1. der §§ 4 und 5 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz,
2. des § 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres,
3. des § 7 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,
4. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit
betraut.

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