§ 3 NPG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1988
§ 3
Die Notariatsprüfung ist vor einem Senat der Notariatsprüfungskommission abzulegen. Die Notariatsprüfungskommissionen bestehen bei den Oberlandesgerichten für den jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel. Ihr gehören AN der Präsident des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre) die hiezu durch den Präses bestimmten Richter und die von der Notariatskammer gewählten Notare.

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