§ 27 NPG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1988
§ 27
Die Gerichte und sonstigen Behörden haben den Notariatsprüfungskommissionen auf deren Ersuchen für Prüfungsaufgaben geeignete Akten zur Verfügung zu stellen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte