§ 24 NPG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1988
§ 24
Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Notare stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den Richtern; der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; gegen die Stimme beider Notare kann jedoch der Beschluß über das Gesamtergebnis der Prüfung nicht auf „bestanden“ lauten.

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