§ 11 NPG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1988
§ 11
Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern, und zwar dem Präses oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem, einem weiteren Mitglied aus dem Kreis der Richter und zwei Mitgliedern aus dem Kreis der von der im § 6 genannten Notariatskammer gewählten Notare; sind der Präses und sein Stellvertreter verhindert, so tritt AN deren Stelle der AN Lebensjahren älteste Prüfungskommissär aus dem Kreis der Richter.

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