§ 9 NOTIFG 1999

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 20.08.1999
§ 9 Notifikation von Normen
Zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der Normen hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Rechte und Pflichten des Österreichischen Normungsinstituts sowie des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik durch Verordnung näher zu regeln. Er hat dabei insbesondere festzulegen:
1. Inhalt und Form der Meldungen von Normungsprogrammen und Normentwürfen,
2. die Mitwirkung bei der Erarbeitung von europäischen Normen und
3. Stillhaltefristen während der Erarbeitung von europäischen Normen.

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