§ 92 NO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2007
§ 92
Von Notariatsakten werden Ausfertigungen sowie beglaubigte oder einfache Abschriften beziehungsweise Ausdrucke erteilt. Diese können auf Papier oder in elektronischer Form erstellt werden. Dass die Urkunde eine Ausfertigung oder bloß eine Abschrift oder ein Ausdruck ist, muss durch eine Beifügung zu derselben ersichtlich gemacht sein.

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