§ 86A NO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.11.1993
§ 86a
Wurde eine Erklärung der Gegenpartei unter Einhaltung der in den §§ 83 Ff angeführten Vorschriften bekannt gemacht, so gilt dies als Nachweis der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Erklärung AN die Gegenpartei.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte