(1) Ueber die Amtshandlung ist ein
Protokoll mit Beobachtung der Bestimmungen des §. 68 aufzunehmen.
(2) Kann die
Partei auch nicht das Handzeichen beisetzen, so ist das entgegenstehende Hinderniß ausdrücklich anzuführen und von den Actszeugen zu bestätigen.
(3) Ist die letztwillige
Anordnung schriftlich übergeben worden, so steht der
Partei frei, zum Verschlusse des Umschlages, in welchem die letztwillige
Anordnung eingeschlossen wird, ihr eigenes Siegel beizudrücken. Ist dieß geschehen, so ist davon im Protokolle Erwähnung zu thun.