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§ 70 NO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

II. Abschnitt.
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 70 Aufnahme letztwilliger Anordnungen
Bei der Auf- und Entgegennahme letztwilliger Anordnungen sind die allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare und die §§ 569, 581, 582 und 587 bis 591 Abgb sowie die in den §§ 72 und 73 dieses Bundesgesetzes gebotenen Förmlichkeiten zu beachten. In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam errichtet werden.

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