§ 44 NO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2006
§ 44
(1) Die Notariatsurkunden müssen deutlich und ohne Abkürzung geschrieben sein und Lücken durch Striche ausgefüllt werden.
(2) Das Datum der Notariatsurkunde, andere Zeitbestimmungen, Rechnungsresultate und Beträge, die ein Beteiligter vom anderen zu fordern hat, sind mit Buchstaben zu schreiben.
(3) Wird auf eine andere Urkunde Bezug genommen, so ist Abs. 2 auf deren Daten und Beträge nicht anzuwenden.

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